Informationen nach dem Bayerischen Waldgesetz
Brut- und Setzzeiten unseres Wildes
Vom 01.März bis 15.Juli jeden Jahres sollen Hunde, zu den Brut- und Setzzeiten unseres Wildes, an der Leine (lange Leine/Flexi) geführt werden. Zu dieser Zeit sollen Hundebesitzer nur auf vorhandenen ausgewiesenen Wander- und Forstwegen, nicht im Wald auf Trampelpfaden, Mountainbike Trails, sowie Forstrückegassen u.s.w., verbleiben.
Das Wiesenbetretungsverbot auf Wiesen- und Anbauflächen der örtlichen Bauern, beginnt am 01.Mai. und endet am 01. September. Verunreinigung durch Hundekot der Futterpflanzen, kann zur Schädigung der Hoftiere führen.
Nach dem Bayerischen Waldgesetz ist es im Wald auch in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten zu rauchen und ohne Genehmigung Feuer zu machen. Dies gilt auch für das Grillen. Waldbesitzer dürfen im eigenen Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand kein Feuer machen oder rauchen.
Auch in der Notzeit unseres Wildes, bei Schnee und Frost, sollen Hundehalter ihre Hunde im Wald an der Leine führen. Die Tiere sind in dieser Zeit schwächer und ein hetzen dieser Tiere kann zum Tod führen, da der Stoffwechsel der Tiere in dieser Zeit auf Sparflamme läuft.
Mit freundlichen Grüßen
J.Härtl, Jagdpächter GJR Rollhofen